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6. März 2018: Familiennachzug: Das Land Berlin muss seinen Beitrag leisten!

Beschluss der Fraktionssitzung am 06.03.2018: Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Abgeordnetenhaus wird es nicht einfach so hinnehmen, dass sich Berlin letzte Woche im Bundesrat enthalten hat, als es um die weitere Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Geschützte ging. Und das, obwohl im Koalitionsvertrag klar vereinbart ist, dass alle Koalitionsfraktionen diese Aussetzung falsch finden. Da nun die Chance vertan ist, über den Bundesrat den Familiennachzug wieder zu ermöglichen, muss Berlin jetzt zumindest seine landesrechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen.

Familien gehören zusammen, Kinder gehören zu ihren Eltern. Die Sorge um die Familie, die im Kriegsgebiet zurückgeblieben ist, treibt Gefüchtete um und hindert sie daran, sich hier zu integrieren. Wer täglich in Angst um seine Familie lebt, kann sich kaum auf Sprachkurse, Ausbildung, Arbeits- oder Wohnungssuche konzentrieren.

Die Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Geschützte der bisherigen Bundesregierung ist deshalb integrationspolitisch fatal und eine Missachtung des Grundrechts auf Familie und der Kinderrechtskonvention. Der Kompromiss zwischen CDU/CSU und SPD im Koalitionsvertrag setzt diese Politik im Kern fort.

Im Rot-Rot-Grünen Koalitionsvertrag haben wir uns einmütig auf folgende Regelung geeinigt: „Die Koalition will den Familiennachzug erleichtern und die landesrechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen. Sie strebt eine Bundesratsinitiative an mit dem Ziel, den Familiennachzug zu sonstigen Angehörigen auszuweiten, insbesondere die Möglichkeit eines Aufenthaltstitels auch für Verwandte zweiten Grades (d.h. Eltern u.ä.) und für volljährige Kinder. Die bisherige Voraussetzung zur Sicherung des Lebensunterhalts bleibt unberührt. Die Koalition spricht sich gegen die Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte aus. Das Landesprogramm für syrische Gefüchtete wird weitergeführt und um die Gruppe der irakischen Gefüchteten erweitert.“

Am Freitag wurde im Bundesrat die Chance vertan, die Aussetzung des Familiennachzugs zu beenden. Die Enthaltung Berlins widerspricht dem, was Rot-Rot-Grün im Koalitionsvertrag vereinbart hat. Umso mehr steht Berlin jetzt in der Pficht, alle landesrechtlichen Möglichkeiten und alle Spielräume auszuschöpfen.

Die Landesprogramme für Familiennachzug von Syrern und von Irakern sind derzeit die einzige landesrechtliche Möglichkeit, Familienangehörige von in Berlin lebenden Geflüchteten einreisen zu lassen. Es ist gut, dass Rot-Rot-Grün diese Landesprogramme verlängert hat. Die Voraussetzungen sind aber viel zu hoch. Insbesondere die Bürgschaftsverpflichtung über 5 Jahre ist für viele engagierte Privatpersonen finanziell ein zu hohes Risiko. Deshalb wollen wir die Bürgschaftsverpflichtung auf 2 Jahre begrenzen, wie es Hamburg und Thüringen vorgemacht haben.

Anerkannte syrische und irakische Gefüchtete können ihre Familien (nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) nachholen, wenn sie sich um Integration bemüht haben und das nachweisen können (Sprachkurse, Beschäftigung). Wir wollen, dass diese Bemühungen künftig ernsthaft gewürdigt werden. Bei einer positiven Einschätzung der Integrationsbemühungen ist es unangemessen, zusätzlich auf dem Nachweis ausreichenden Lebensunterhalts und insbesondere Wohnraums zu bestehen.

§ 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eröffnet ein Ermessen, von der Prüfung ausreichenden Lebensunterhalts und Wohnraums abzusehen. Wir wollen, dass dem LABO gegenüber unverzüglich klargestellt wird, dass der §29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in diesem Sinne zugunsten einer möglichen Familienzusammenführung auszulegen ist. Außerdem soll das LABO angewiesen werden, auch den Begriff der „außergewöhnlichen Härte“ (§36 Abs. 2 AufenthG) im Sinne der Familie und des Kindeswohls auszulegen.

Berlin ist stolz auf seine Vielfalt und seinen modernen Familienbegriff. Gleichgeschlechtliche Paare werden aber vom engen Familienbegriff des Aufenthaltsgesetzes nicht erfasst. Insbesondere wird ignoriert, dass in den meisten Herkunftsländern der Betroffenen ein Legalisieren ihrer Beziehung im Sinne einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer Ehe nicht möglich ist. Das muss künftig bei Ermessensentscheidungen des LABO (z.B. bei § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG) berücksichtigt werden.